Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Oldendorf
I Grundsätze
Die Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde legt die Grundlagen, Ziele und Bedingungen der Konfirmandenarbeit fest.
Die Konfirmandenarbeit ist ein wesentliches Bildungsangebot und eine zentrale Aufgabe der Kirchengemeinde. Die Gemeinde lädt durch die Konfirmandenarbeit alle Kinder und Jugendliche zum Glauben ein und möchte sie auskunfts- und sprachfähig machen im Glauben.
Die Konfirmandenarbeit hat ihre biblische Grundlage in der Zusage und dem Auftrage Jesu Christi: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matthäus 28, 18-20).
Die Kirchengemeinde hat gemeinsam mit Eltern und Paten bei der Taufe Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernommen, sie auf dem Weg des Glaubens zu begleiten. Deshalb werden die Erziehungsberechtigten gebeten, ihre Kinder auch während der Konfirmandenzeit mit Interesse zu begleiten, sowie an den Elternabenden teilzunehmen.
Die Konfirmandenarbeit soll getaufte und noch nicht getaufte Kinder und Jugendliche mit dem christlichen Glauben und seiner Praxis in Gottesdienst und Alltag vertraut machen, sie befähigen, eigenverantwortlich als Christen und Christinnen zu leben und auskunftsfähig zu sein, was es bedeutet, im Glauben an Gott zu leben.
Es ist wichtig, dass die Jugendlichen die Konfirmandenarbeit nicht als eine isolierte Veranstaltung erleben, sondern während der Konfirmandenzeit möglichst viel vom Leben der Gemeinde mit seinen vielfältigen Aufgabenbereichen mit bekommen. Darüber hinaus sollen Kontakte zu Mitarbeitenden in der regionalen kirchlichen Jugendarbeit geknüpft werden.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze werden die nachstehenden Regelungen getroffen:
II Dauer
Die Konfirmandenarbeit beginnt zu Anfang des Schuljahres – in der Regel für die Kinder des siebenten Schulbesuchsjahres – und erstreckt sich über gut 1 1/2 Jahre. Bereits vor den Sommerferien findet ein zweistündiger „Schnupper-KU“ statt. Nach den Sommerferien wird zu einem besonderen Gottesdienst und zu einem Elternabend eingeladen.
Die Konfirmandenarbeit schließt mit der Konfirmation ab. Diese findet in der Regel im achten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten statt.
III Anmeldung
Zur Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten zusammen mit den zukünftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden eingeladen und gebeten – wenn vorhanden – die Taufbescheinigung mitzubringen. Die Anmeldetermine werden rechtzeitig vorher im Gemeindebrief (Martinsboten) bekannt gegeben.
Die Erziehungsberechtigten und die zukünftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden erhalten bei der Anmeldung eine Ausfertigung dieser Ordnung. Sie bestätigen schriftlich, dass sie die Ordnung für die Konfirmandenarbeit zur Kenntnis nehmen und anerkennen.
Die Taufe von noch nicht getauften Jugendlichen findet in deutlichem zeitlichen Abstand zur Konfirmation in einem besonderen Gottesdienst statt (im ersten Unterrichtsjahr in der Zeit bis Weihnachten).
IV Organisationsformen
Zur Konfirmandenarbeit gehören der Unterricht und weitere Veranstaltungen wie Freizeiten, Konfirmandentage, Gemeindepraktika, Projekte und besondere Gottesdienste.
Der Unterricht umfasst mindestens 70 Unterrichtsstunden à 60 Minuten. In den Schulferien findet kein Unterricht statt. Ein genauer Terminplan wird beim ersten Elternabend verteilt. Der im Zusammenhang mit Freizeiten, Gemeindepraktika etc. erteilte Unterricht wird auf die Gesamtstundenzahl angerechnet.
Während der Konfirmandenzeit finden zwei Freizeiten und mindestens eine gemeinsame Übernachtung im Gemeindehaus in Oldendorf statt. Diese Veranstaltungen sind Teil des Unterrichts und damit verpflichtend. Die Freizeiten finden je an einem verlängerten Wochenende statt, die erste zwischen erstem und zweitem Unterrichtsjahr, die zweite, übergemeindliche, im Frühjahr vor der Konfirmation. Bei beiden Freizeiten werden die Erziehungsberechtigten gebeten, je einen Tag Schulbefreiung zu beantragen. Die Unterrichtenden werden die dafür notwendigen Schreiben zur Verfügung stellen. Über die Freizeiten werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie ihre Erziehungsberechtigten vorher näher informiert. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an den Kosten der Freizeiten mit einem Zuschuss.
Wenn Konfirmanden und Konfirmandinnen aus wichtigen Gründen verhindert sind, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen, werden sie sich vorher von den Unterrichtenden beurlauben lassen. Für eine nachträgliche Entschuldigung legen sie eine entsprechende Erklärung der Erziehungsberechtigten vor. Versäumter Unterrichtsstoff muss in Absprache mit den Unterrichtenden in geeigneter Form nachgeholt werden.
Am Ende des ersten Unterrichtsjahres (vor den Sommerferien) werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden für das zweite Unterrichtsjahr zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden
a) den Unterricht regelmäßig besucht und
b) den Lernstoff aufgesagt haben (Vaterunser, Glaubensbekenntnis, Taufbefehl, Zehn Gebote, Einsetzungsworte zum Abendmahl, Psalm 23)
c) mindestens 20 Unterschriften vorweisen können (siehe unter VII).
V Arbeitsmittel
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden benötigen folgende Arbeitsmittel:
– Bibel (Gute-Nachricht-Übersetzung)
– Gesangbuch / Liederbuch
– weitere Arbeitsmaterialien nach Vereinbarung
VI Themen im Konfirmandenunterricht
Die Konfirmandenarbeit beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Themenbereiche:
1.Unsere Gruppe, unsere Gemeinde(n), unsere Kirche
2.Spiritualität und Gottesdienst
3.Grundtexte des Glaubens (Bibel und Katechismus)
4.Ausdrucksformen des Glaubens (Taufe, Abendmahl, Konfirmation)
5.Das christliche Gottesverständnis
– Gott, der Schöpfer
– Jesus von Nazareth – Gottes Sohn
– Das Wirken des Heiligen Geistes
6.Anfang und Ende des Lebens
7.Diakonie und Weltverantwortung
VII Teilnahme am Gemeindeleben und am Heiligen Abendmahl
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen an den Gottesdiensten und an anderen Aktivitäten der Gemeinde teil. Eine regelmäßige Teilnahme ist notwendig, wenn die Jugendlichen mit dem gemeindlichen Leben vertraut werden sollen. Den Erziehungsberechtigten wird nahegelegt, gemeinsam mit den Jugendlichen an Gottesdiensten teilzunehmen.
Bis zur Konfirmation müssen die Jugendlichen 40 Unterschriften nachweisen, die bei der Teilnahme an Gottesdiensten oder besonderen gemeindlichen Aktivitäten erworben werden können. Dazu werden in unregelmäßigen Abständen „Konfi-News“ herausgegeben, in denen die Jugendlichen über Unterschriftenmöglichkeiten informiert werden.
Nach der Unterrichtung der Jugendlichen über das Abendmahl (findet im ersten Unterrichtsjahr nach den Herbstferien statt) sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden am Abendmahl teilnehmen.
VIII Abschluss der Konfirmandenarbeit
In der Schlussphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden der Gemeinde in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst vor. Hier wird auch Wesentliches aus der Konfirmandenarbeit wiederholt, wobei die Jugendlichen ihre erworbenen Einsichten und Kenntnisse einbringen. Zu diesem Gottesdienst werden die Erziehungsberechtigten, Patinnen und Paten und Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher eingeladen.
IX Konfirmation
Aufgrund der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt im Einvernehmen mit den Unterrichtenden über die Zulassung zur Konfirmation.
Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
– die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit und dem Gottesdienst häufig versäumt worden ist,
– diese Ordnung beharrlich verletzt worden ist,
– besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Wenn die Zulassung zur Konfirmation in Frage gestellt ist, werden eingehende Gespräche mit den betreffenden Jugendlichen und Erziehungsberechtigten geführt. Vor der Entscheidung wird der Kirchenvorstand über die Angelegenheit beraten.
Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin und gegen deren oder dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin einlegen.
X Beschluss über die Ordnung
Diese Ordnung haben Kirchenvorstand und Pfarramt am 2. April 2019 gemäß § 13 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 9. Juni 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 114), beschlossen.
Sie gilt erstmalig für den Konfirmandenjahrgang 2019/2021.